Eigenheimfinanzierung ohne Eigenheimzulage
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* Vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 galt: Der Erwerb von Wohneigentum für den eigenen Gebrauch erhält acht Jahre lang eine Grundförderung von jeweils 1.250 EUR. Dabei werden Alt-und Neubauten gleichgestellt. (bisher 2.256 EUR für Neubauten und 1.278 EUR für Altbauten). Als Neubau gilt ein Haus bis zu zwei Jahren nach seiner Fertigstellung. Die Zulage für jedes Kind beträgt jährlich 800 EUR (bisher: 767 EUR). Die Jahreseinkommensgrenzen für den Erhalt der Förderung-betrachtet wird ein Zweijahreszeitraum- liegen bei 70.000 EUR(bisher 81.807 EUR) für Alleinstehende und 140.000 EUR für zusammenveranlagte Eheleute. Dabei ist die Summe der persönlichen Einkünfte maßgebend. Für jedes Kind erhöht sich der Grenzwert um 30.000 EUR. Die Förderung von Aus - und Erweiterungsbauten entfällt. Wir prüfen sorgfältig Ihre Ansprüche bereits vor dem Kauf. So ist es möglich die Zuschüsse bereits in Ihrer Finanzierung mit zu berücksichtigen und etwaige Fehlkalkulationen direkt zu erkennen.
Die Voraussetzungen: Jeder, der unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, eine im Inland gelegene Wohnung (im eigenen Haus oder als Eigentumswohnung) aufgrund eines nach dem 31.12.1995 geschlossenen Kaufvertrages erwirbt oder gestellten Bauantrages herstellt, diese Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt, bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet, und nicht bereits für eine andere Wohnung eine Förderung nach § 7b EStG oder § 10e EStG in Anspruch genommen hat, kann die Eigenheimzulage erhalten. Bemessungsgrundlage: Maßgeblich sind die Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffung für den dazugehörenden Grund und Boden. Kosten für Räume die nicht zu Wohnzwecken (z.B. Arbeitszimmer) genutzt werden, sind abzuziehen. Es werden in allen Fällen höchstens EURO 51.129,00 Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigt. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf 50% der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten! Laufzeit der Förderung: Die Eigenheimzulage kann nur im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung und in den folgenden 7 Kalenderjahren in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt, der Anspruchsberechtigte bewohnt in diesem Zeitraum die Wohnung selbst. Die Eigenheimzulage wird grundsätzlich einmal für den gesamten Förderzeitraum von 8 Jahren festgesetzt. Der Förderzeitraum beginnt - unabhängig von der Nutzung der Wohnung - immer im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung und endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Wohnung zu eigen Wohnzwecken aufgegeben oder veräußert wird, spätestens jedoch mit Ablauf des 7.Jahres, das dem Anschaffungs- oder Fertigstellungsjahr folgt. Beginn der Nutzung ist der tatsächliche Einzugszeitpunkt. Der achtjährige Förderzeitraum verlängert sich nicht, wenn die Eigenheimzulage in einem Jahr wegen fehlender Eigennutzung nicht in Anspruch genommen werden kann. Wichtig: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn die Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen zu Wohnzwecken überlassen wird. Angehörige sind neben Ehegatten, Eltern und Geschwistern auch Verlobte, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister der Ehegatten, Kinder der Geschwister, Geschwister der Eltern und Pflegeeltern und Pflegekinder. Keine Förderung: Nicht gefördert werden Ferien- oder Wochenendwohnungen die in einem Sondernutzungsgebiet liegen und Wohnungen, für die der Eigentümer Abschreibungen oder Werbungskosten in Anspruch nimmt. Wie oft kann man die Förderung in Anspruch nehmen? Grundsätzlich besteht nur einmal im Leben die Möglichkeit die Eigenheimzulagenförderung in Anspruch nehmen. Für Ehegatten ergeben sich so insgesamt 2 geförderte Objekte. Wird die Zulage von einem Eigentümer jedoch nicht voll ausgenutzt, kann er die restlichen Förderjahre auf das Folgeobjekt übertragen. Der Förderzeitraum verkürzt sich entsprechend. Antrag auf Eigenheimförderung: Die Förderung wird nach Bezug Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses bei dem für Sie zuständigen Finanzamt beantragt. Dem Antrag sind die notwendigen Unterlagen wie Kaufvertrag, Bauantrag und Handwerkerrechnungen beizufügen. Sie sind verpflichtet dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen wenn eine Änderung eintritt, die zu einer Minderung oder Wegfall der Eigenheimzulage führen. Quelle: Finanzministerium
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